Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
für Lieferungen und Leistungen
§ 1 Geltung der Bedingungen / Begriffsbestimmungen
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch künftige - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma Varolux GmbH & Co KG (nachfolgend Varolux). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben gegenüber Varolux ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Geltung; sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Varolux deren Geltung nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung oder Leistung vorbehaltlos erbringt. Gegenüber Unternehmern gelten die AGB von Varolux auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass nochmals auf sie hingewiesen werden muss.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Varolux unterbreitet dem Besteller ein Angebot entsprechend den Leistungs- und Lieferbedingungen von Varolux und denen der Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Nach Eingang des Kaufangebots erhält der Besteller eine Benachrichtigung, in der Varolux die Annahme erklärt (Auftragsbestätigung) und einen geplanten Liefertermin mitteilt. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigungen bzw. einen schriftlichen Liefervertrag, so ist die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Varolux.
(2) Das Angebot wird auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses, einer Funktionalbeschreibung bzw. Anforderungen des Bestellers erstellt.
(2.1) Ist im Leistungsverzeichnis das Schalterprogramm nicht genau angegeben, erfolgt die Lieferung der Lichtrufkomponenten mit Flächenabdeckungen im Standardschaltprogramm Gira S55 ohne Rahmen. Andere Schalterprogramme (u.a. Jung; Merten) werden bei Auftragserteilung gegen Aufpreis geliefert. Ausgenommen ist das Schwesternrufsystem AQURA.
(3) Ein Vertragsschluss über die Ware kommt erst zustande, wenn Varolux ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt oder wenn Varolux die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an den Besteller versendet.
(4) Angebote von Varolux sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt ebenso für gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge der Produktentwicklung.
(5) Die Bestellung bedarf der Schriftform. Der Besteller ist 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Varolux. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch Varolux zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Varolux. Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Die etwaig bereits geleistete Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Preise
(1) Die Preise von Varolux sind Nettopreise in EURO (€) und gelten, sofern nicht anders lautend vereinbart, ab Lager zuzüglich Verpackung, Versand- und Lieferkosten sowie gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer. Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich, so werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
(2) Dienstleistungen wie Installation, Aufstellung, Inbetriebnahme oder Wartung, sind nicht im Warenpreis enthalten, außer wenn dies separat schriftlich vereinbart ist. Wenn Varolux ausdrücklich den Versand von Waren übernommen hat, werden dem Besteller die Versandkosten in Rechnung gestellt.
(3) Als Mindestbestellmenge werden 35,00 € netto festgelegt. Bei einem Bestellwert unter der festgelegten Mindestbestellmenge ist Varolux berechtigt einen Bearbeitungszuschlag von 15,00 € zu erheben.
(4) Varolux behält sich bei entsprechenden Preissteigerungen (aufgrund geänderter Material-, Rohstoff- und Transportkosten oder bei gestiegenen Personalkosten) das Recht vor, ihre Preise nach Billigkeitserwägungen entsprechend zu erhöhen. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Liefertermin für die bestellte Ware innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss liegt.
§ 4 Zahlungsbedingungen; Verzug
(1) Die Zahlung erfolgt nach Lieferung, bei Selbstabholung nach Übergabe der bestellten Ware, wahlweise per Rechnung oder Vorkasse. Die Rechnungen sind, wenn nicht anderweitig vereinbart 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn Varolux über den Betrag verfügen kann.
(2) Die Auswahl der jeweils verfügbaren Bezahlmethoden obliegt Varolux und behält sich insbesondere vor, dem Besteller eine für die Bezahlung ausgewählte Bezahlmethoden anzubieten, beispielweise zur Absicherung eines Kreditrisikos nur Vorkasse.
(3) Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse benennt Varolux dem Besteller eine Bankverbindung in einer Vorkasserechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Vorkasserechnung auf das benannte Konto zu überweisen.
(4) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Zusätzlich ist Varolux berechtigt bei Nicht- oder Teilzahlung alle ausständigen Lieferungen ohne gesonderte Mitteilung mit sofortiger Wirkung auszusetzen.
§ 5 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur dann zu, wenn die Gegenforderung des Bestellers rechtskräftig festgestellt worden ist oder von Varolux nicht bestritten oder anerkannt wird.
(2) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit, Verzug
(1) Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt stets unverbindlich, soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.
(2) Wenn nicht anders vereinbart, liefert Varolux nach bestätigtem Auftragseingang binnen 12 Wochen. Lieferzeiten werden gerechnet vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Liefervertrages an, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, und die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte) vorliegen. Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen ist zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung.
(3) Vereinbarte Lieferfristen- und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet der Rechte von Varolux aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist.
(4) Gerät Varolux aus Gründen, die Varolux zu vertreten hat, in Verzug, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Nachfrist steht dem Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung von 0,5% aus dem Lieferwert pro beendeter Woche, jedoch höchstens 3% der entsprechenden Auftragssumme aus der betreffenden Lieferperiode zu. Der Besteller kann frühestens nach ergebnislosem Ablauf dieser Periode vom Vertrag zurücktreten.
§ 7 Montage
(1) Sofern eine Montage durch Varolux vereinbart wurde, werden Aufstellung und Montage der Gegenstände der Varolux-Lieferungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Der Besteller hat folgende Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen und auf seine Kosten zu übernehmen:
(1.1) Bereitstellung der benötigten Netzanschlüsse und der sonstigen Stromwege (Leitungen), Herstellung eventueller Verbindungen mit und Nachrüstung von betriebsbedingten Einrichtungen in Fernmelde- oder sonstigen Anlagen des Bestellers sowie eventuell erforderlicher Dichtungs- und Brandschottungsarbeiten in Dach- und Mauerwerk sowie alle Erd-, Stemm- und Maurerarbeiten und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich dazu benötigter Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
(1.2) Im Falle der Montage von Außenantennen, Heranführung eines VDE-mäßigen Erders zur Blitzsicherung
(1.3) Bereitstellung geeigneter, trockener, temperierter und verschließbarer Aufstellungsplätze für die gelieferten Anlagenteile sowie für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von Varolux und den des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
(1.4) Bereitstellung von Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind sowie die erforderlichen Arbeitseinrichtungen und Bedarfsgegenstände und -stoffe zur Montage und Inbetriebnahme (Gerüste, Hebezeuge, Leitern, etc.).
(1.5) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Für die Beschädigung während der Montage, die dadurch entstanden ist, dass die Lage verdeckt geführter Ver- und Entsorgungsleitungen oder ähnlicher Einrichtungen nicht gekennzeichnet oder bekannt gemacht worden ist, übernimmt Varolux keine Haftung. Der Besteller stellt Varolux bei einer etwaigen Inanspruchnahme aufgrund solcher Ansprüche frei.
(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bereitstellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung der Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Varolux zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
(5) Notwendige Mehrleistungen (z.B. Fehlersuche, erforderliche Kabelnetzarbeiten) zur funktionalen und sachgerechten Montage werden von Varolux angezeigt und sind gesondert vom Besteller zu beauftragen. Gleiches gilt für sich ergebene Materialmehrungen. Mehrleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Der Besteller hat Varolux die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
(7) Verlangt Varolux nach Fertigstellung die Abnahme, so hat diese unverzüglich zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme spätestens nach zwei Wochen nach Bekanntgabe der Fertigstellung als erfolgt.
§ 8 Inbetriebnahmeunterstützung bei Fremdmontage
(1) Für eine erforderliche Inbetriebnahmeunterstützung berechnet Varolux den tatsächlichen Aufwand an Material und Zeit bzw. den im Angebot benannten Pauschalpreis.
(2) Zusätzliche Leistungen, welche durch Varolux erbracht werden müssen (z.B. Fehlersuche, ergänzende Montage, Verkabelungsarbeiten) werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Für die Inbetriebnahmeunterstützung der Schwesternrufanlage sind seitens des Bestellers nachfolgende Voraussetzungen zu schaffen:
(3.1) Das errichtete Kabelnetz ist komplett entsprechend der Dokumentation und der DIN VDE 0834 aufgelegt, verschaltet und geprüft
(3.2) Geprüft ist polrichtiger Durchgang, keine Kurzschlüsse und kein Schluss gegen Erde (PE)
(3.3) Geräte müssen montiert und angeschlossen sein
(3.4) Programmierlisten müssen ausgefüllt vorliegen
(3.5) Die Elektroniken sind im Gebäudegrundrissplan bzw. in einer Kabelspinne mit Kabelführung eingetragen und werden Varolux für die Programmierung rechtzeitig und bestätigt zur Verfügung gestellt
(3.6) Profil- und Meldegruppenaufteilung müssen erstellt sein und Varolux bestätigt vorliegen
(4) Bei Inbetriebnahmeunterstützung der Rufanlage sowie ggf. Anschaltung an externe Übertragungsmedien muss mindestens ein sachkundiger Monteur der Errichterfirma am Installationsort anwesend sein und unterstützend mitwirken
§ 9 Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt nach der Wahl von Varolux.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
(3) Wird der Versand ohne Verschulden von Varolux verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(4) Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und stets auf Kosten des Bestellers.
(5) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb die Gefahr auf den Besteller über. Sollte zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und Montage ein Verlust der Sache eintreten, geht der Schaden auf den Besteller zurück und liegt in seiner Verantwortlichkeit.
(6) Die Entgegennahme gilt bei Versand nach dem 3 Werktag als bewirkt und bei Selbstabholung mit der Übergabe. Dem Besteller ist es freigestellt, nachzuweisen die Ware nicht erhalten zu haben.
§ 10 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
(1) Ereignisse höherer Gewalt berechtigt Varolux, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Naturkatastrophe, Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, die Varolux die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen, gleich. Den Nachweis dafür hat Varolux zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während des Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
(2) Der Besteller kann Varolux auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob Varolux innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern beabsichtigt. Erklärt sich Varolux nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Varolux aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behält sich Varolux das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Varolux verpflichtet sich, auf Verlangen die zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt; Varolux darf dabei die freizugebenden Produkte auswählen.
(2) Der Besteller ist befugt, die Vorbehaltsware schon vor völliger Bezahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, mit folgender Maßgabe:
(2.1) Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden in der noch offenen Kaufpreishöhe bereits jetzt an Varolux abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
(2.2) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht Varolux gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs/ der Weiterverarbeitung.
(2.3) Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung vom Besteller zusammen mit anderen, nicht Varolux gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstiger Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Varolux unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 12 Gewährleistung, Haftung
(1) Varolux gewährleistet die Mangelfreiheit ihrer Produkte entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr, gerechnet ab Übergabe. Ist der Besteller Unternehmer, hat er Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offensichtlicher oder normal erkennbarer Mängel spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich bei Varolux anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die fristgerechte Mängelanzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung.
(2) Ist der Besteller Unternehmer, werden die Gewährleistungsansprüche nach Wahl von Varolux auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen mit Ausnahme von Personenschäden, sofern Varolux fahrlässig gehandelt hat. Varolux haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet Varolux nicht für entgangene Gewinn- oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigen Verhaltens beruht. Sollten dann Schadensersatzansprüche gegeben sein, verjähren diese ein Jahr nach Übergabe der Ware. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Bestellers ist, dass er alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel nachvollziehbar und unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt.
(3) Varolux ist berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Besteller einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt, insbesondere denjenigen von mangelfreien Teilstücken. Meldet der Besteller Varolux einen Mangel, der keiner ist oder den der Besteller selbst zu vertreten hat, haftet er für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
(4) Die Gewährleistung entfällt insgesamt, wenn Produkte von Varolux nicht zum bestimmungsgemäßen Einsatz und bei außergewöhnlichen Betriebsbedingungen verwendet werden und/oder keine Ersatzteile von Varolux verwendet werden, bei unsachgemäßer Wartung, insbesondere bei Verstoß gegen Wartungsanweisungen oder wenn die Ware in sonstiger Weise unsachgemäß eingesetzt, behandelt oder falsch montiert wird. Die Gewährleistung und die Haftung entfallen ferner, wenn die Produkte von Varolux bearbeitet oder verändert werden. Der Besteller trägt in diesem Fall die Beweislast dafür, dass die Bearbeitung bzw. Veränderung nicht ursächlich für aufgetretene Mängel bzw. Schäden sind.
(5) Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt.
(6) Für Planungsleistungen, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, die Varolux übernommen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; diese Regelung gilt nicht für Leistungen im Sinne des § 634 a Absatz 1 Ziffer 2 BGB.
§ 13 Umtausch / Rücknahme außerhalb von Gewährleistung oder Widerruf
(1) Sämtliche von Varolux gelieferten Produkte sind außerhalb des Gewährleistungsrechts von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
(2) Waren können nur mit zuvor von Varolux erhaltener Autorisierungsnummer (RMA-Nummer) zurückgesandt werden. Die RMA gilt nur für die jeweils benannten Waren und Mengen. Ergibt eine Überprüfung der Warenrücksendung, dass die oben genannten Rücknahmebedingungen erfüllt sind, wird der Rechnungsbetrag abzüglich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% gutgeschrieben.
§ 14 Abtretungsverbot / Aufrechnungsverbot
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine aus einem Rechtsgeschäft mit Varolux resultierenden Ansprüche abzutreten. Zu einer Aufrechnung des Kaufpreises ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung.
§ 15 Daten des Bestellers
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers werden seine Daten ausschließlich zur Abwicklung seiner Bestellung verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung per EDV-Anlage gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an mit der Lieferung beauftragte Unternehmen erfolgt nur insoweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten streng vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht.
§ 16 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
(1) Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht für ausnahmsweise erfolgte Bestellungen aus dem europäischen Ausland dortige Verbraucherschutzvorschriften oder Vorschriften der EU vorgehen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung der Sitz von Varolux. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Magdeburg.
§ 17 Schlussbestimmungen
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.